Erziehungsbeistand Betreuungshilfe

§30 SGB VIII
Die Aufgabe des Erziehungsbeistandes besteht darin, Problemlagen von
Kindern und Jugendlichen unter Einbeziehung ihres sozialen Umfeldes zu
bearbeiten. Gegenstand der Betreuung sind insbesondere: Beziehungen
zwischen Eltern und Kindern/Jugendlichen. Identitätsbildung und
Handlungskompetenzen.